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SG Gelsenkirchen, 23.03.2006 - S 2 AY 16/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf einen Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG; Notwendigkeit einer neuen Fristberechnung nach einer nachhaltigen Unterbrechung des Leistungsbezuges; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 23.03.2006 - S 2 AY 16/05
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 25/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 08.02.2001 - 4 M 3889/00
Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Ausländer; …
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 23.03.2006 - S 2 AY 16/05
Das Sozialgericht Gelsenkirchen geht aber mit dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 08.02.2001 - 4 M 3889/00-) und dem VG Hannover (Beschluss vom 15.06.2004 -7 B2809/04-) davon aus, dass Sinn und Zweck des AsylbLG eine Auslegung dahingehend erfordern, dass nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechungen des Zeitraumes von 36 Monaten dazu führen, dass nach einer Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 68/12
Grundleistungen, Analogleistungen, Widerspruchsbescheid, …
Die 17-monatige Inhaftierung des Klägers bilde leistungsrechtlich eine Zäsur, welche bei Wiederaufnahme der Leistungen am 01.12.2009 die Vorbezugszeit neu beginnen lasse (Urteil des SG Gelsenkirchen vom 23.03.2006 - S 2 AY 16/05 und Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG BW) vom 01.08.2008 - L 7 AY 2732/08 ER-B). - SG Aachen, 23.10.2007 - S 20 AY 19/06
Sonstige Angelegenheiten
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausländer längere Zeit in seinem Heimatland aufgehalten habe und deshalb die Vorbereitung der Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen habe; entsprechendes gelte, wenn ein Ausländer längere Zeit "untergetaucht" sei und er so die Wartezeit, nach deren Ablauf ihm erst wegen des Integrationsbedarfs höhere Leistungen bewilligt werden dürfen, nicht erfülle (längere Haftzeiten als Unterbrechungstatbestand bejahend: SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.03.2006 - S 2 AY 16/05). - SG Oldenburg, 06.11.2006 - S 21 AY 176/05 Diesbezüglich wird in der Rechtspre-chung der Sozialgerichtsbarkeit ausgeführt, dass für die Dauer der Strafhaft entspre-chend Sinn und Zweck des AsylbLG eine grundsätzliche rechtliche Unterbrechung des Zeitraumes der Wartezeit von 36 Monaten gemäß § 3 AsylbLG eintritt, so dass erst nach der Entlassung aus der Strafhaft und dem sich daran anschließenden Ablauf von weite-ren 36 Monaten wiederum erst ein Leistungsanspruch entstehen kann (SG Gelsenkir-chen, Beschluss vom 23. März 2006 - S 2 AY 16/05 -).